International Froebel Society Deutschland
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Satzung

 
 
 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen INTERNATIONAL FROEBEL SOCIETY -  Deutschland e.V..

Er hat seinen Sitz im Friedrich-Fröbel-Museum Bad Blankenburg,

Landkreis Saalfeld/Rudolstadt.

 

§ 2 Sinn und Zweck

 

Die INTERATIONAL FRÖBEL SOCIETY – Deutschland e.V.  dient der Information und Kooperation aller an der Erziehungslehre Friedrich Fröbels interessierten Experten und Expertinnen in Theorie und Praxis in Deutschland. Sie setzt sich für die Beachtung der Rechte der Kinder in der Gesellschaft ein.

Die IFS –Deutschland e.V.  ist die nationale Sektion der

 INTERNATIONAL  FROEBEL SOCIETY .

Sie fördert  vor allem:

  • Kontakte und Diskussionen über Aktivitäten im Bereich Fröbelforschung, Lehre und Praxis,
  • europäischen Gedankenaustausch über das Erziehungssystem Fröbels in Verbindung mit Qualitätskriterien in den Bereichen Kindergarten und „Grund-Schule“,
  • Informationen über den pädagogischen Ansatz nach Fröbel in der Öffentlichkeit, auch über verschiedene Medien,
  • Fortbildungen, Tagungen und Einrichtungen zum pädagogischen Ansatz nach Fröbel
  • die Zusammenarbeit mit den zukünftigen Sektionen anderer Länder der IFS.

     

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die

     seine Ziele und Zwecke (§2) unterstützt.

           Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt

       2. Der Antrag auf Aufnahme ist zu begründen und schriftlich an den Vorstand zu

           stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung hat der Bewerber das

           Recht innerhalb von vier  Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung

           anzurufen, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  2. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  3. Der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als vier Wochen im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das Mitglied hat zuvor das Recht auf Anhörung. 
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Er wird  von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit  der anwesenden Mitglieder festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

      Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung und Satzungsänderung

 

1.         Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich ( Brief, Fax,

       Email) unter Angabe von Tagesordnungspunkten mindestens 14 Tage vor 

       dem Termin, einberufen, wenn die Belange  des Vereins dieses erfordern,

       mindestens aber 1x im Jahr.

       Sie ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestellt Rech-

       nungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des

       Vereins sind, um Buchführung und Jahresabschluss zu prüfen und über das

       Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie

       schriftlich von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen

       gefordert wird.

3.         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderung und Wahl des Vorstands ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

Hier können Zustimmung bzw. Ablehnung oder Wahl auch 14 Tage vor der Sitzung schriftlich im Wortlaut vom Vorstand eingeholt werden.

4.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll

                  angefertigt und vom Protokollanten/ der Protokollantin und einem

                  Vorstandsmitglied unterzeichnet.  

 

§ 8 Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden

      Vorsitzenden, und dem/der SchatzmeisterIn und bis zu zwei weiteren

      Vorstandsmitgiedern.

      Vorstand im  Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende

      Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn, je allein vertretungsberechtigt.

2.  Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung

gewählt. Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

      Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter, jedoch

      längstens für die Dauer eines dreiviertel Jahres.

 3.  Der Vorstand wird vom/von dem/der Vorsitzenden oder dem/der StellvertreterIn

einberufen und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, ist der Vorstand beschlussfähig. Es werden      Beschlussprotokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die    Vorsitzende oder bei Abwesenheit, der/ die Stellvertretende.

 

 

 

§ 9 Geschäftsführung

 

     Das Geschäftsjahr dauert vom 01.Januar bis 31.Dezember.

     Der Vorstand legt den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Ablauf des

     Geschäftsjahrs den jährlichen Geschäftsbericht zur Erteilung der Entlastung vor

 

§ 10 Finanzierung und Verwendung der Mittel

 

1.      Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

·        Mitgliedsbeiträge

·        Zuschüsse der öffentlichen Hand

·        Spenden

·        Sonstige Einnahmen

2.      Die Mittel des Vereins dürfen nur  für satzungsgemäße Zwecke verwendet

      werden.

3.      Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

      auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.      Die Absätze 2,3 und 4 stehen dem Ersatz von Auslagen nicht entgegen.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung der „INTERNATIONAL FRÖBEL SOCIETY - Deutschland e.V.“ kann mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung  oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Fröbelkindergarten Hechendorf“  e.V., der dafür Sorge trägt, dass es für kindorientierte Bildung und Erziehung im Sinne des §2 verwendet wird.

 

 

Bad Blankenburg, 11. Mai 2007